Erbrecht

Erbrecht

Herr Rechtsanwalt Thomas Schepperle unterstützt Sie unter anderem in folgenden Bereichen:

Erbauseinandersetzung

Mit dem Erbfall entsteht bei mehreren Erben die Erbengemeinschaft. Sie ist eine „Zwangsgemeinschaft“ mit einer meist starken Bindung zwischen den Erben, weil sämtliche Vermögenswerte des Nachlasses nur allen Erben gemeinsam zustehen. Andererseits hat jeder Miterbe einen im Gesetz begründeten Anspruch, jederzeit von den anderen die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen zu können. In diesem Anspruch kommt deutlich zum Ausdruck, dass Sinn und Zweck der Erbengemeinschaft letztlich die Verteilung der Erbmasse ist.

  • Beratung bei der Verfassung von Testamenten, Erbverträgen und Vermächtnissen zum Zwecke der Erbfolgenregelung
  • Beratung bei der Gestaltung von Schenkungsverträgen im Vorgriff auf den Erbfall
  • Übernahme der Nachlassabwicklung und Testamentsvollstreckung zur Vermeidung von Konflikten unter den Nachlassbeteiligten
  • Vertretung im Erbscheinverfahren, in Erbauseinandersetzungen, bei der Testamentsanfechtung, der Erfüllung von Vermächtnissen oder der Abwehr von Pflichtteilsansprüchen bzw. deren Geltendmachung.
Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung weist den Arzt an, eine genau bezeichnete Behandlung im Notfall noch durchzuführen oder eben nicht. Sie ist das richtige Instrument gegebenenfalls eine eigene Leidensmilderung oder sogar den Sterbeprozess abzukürzen. Überlassen Sie diese Entscheidung nicht ihren Angehörigen.

Betreuungsverfügung

Mit einer Betreuungsverfügung kann man selbst frühzeitig Vorsorge treffen, wenn man sich nicht mehr selbständig um seine privaten Angelegenheiten kümmern kann. Hiermit kann der Vorsorgeverfügende vorgeben, wen das zuständige Gericht im Falle eines Falles als Betreuer einsetzen soll. Zusätzlich ist es möglich mit dieser Verfügung festzulegen, wo man wohnen möchte.

Vorsorgevollmacht

Ohne Vorsorgeverfügung können Angehörige nichts für Sie entscheiden. Im Falle der Vorsorgevollmacht ist die gerichtliche Betreuungsverfügung nicht mehr erforderlich, nachdem schon dem betreffenden Menschen eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde.